entsprechend den unterschiedlichen Folgen bei ihrer Nichteinhaltung unterschieden. Die Unterscheidung von verjährbaren und verwirkbaren Ansprüchen erfolgt, weil letztere durchwegs von Amtes wegen zu berücksichtigen sind und die Ver-wirkungsfristen im Gegensatz zu den Verjährungsfristen nicht unterbrochen werden können; Verjährungs- und Verwirkungsfristen sind zudem nicht verlängerbar (Gygi, a. a. O., S. 302;