hatte. Er macht jedoch Entschuldigungsgründe geltend. Ob diese zu berücksichtigen sind, mithin welche Rechtswirkungen an die Nichteinhaltung der Anmeldefrist zu knüpfen sind, hängt ab von der Rechtsnatur der fraglichen Fristbestimmung und diese wiederum von deren Auslegung (Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 302, mit Hinweis auf BGE 106 Ia 11). Beim Entscheid über eine allfällige Verwirkungsfolge wäre sodann zu berücksichtigen, welchen Zweck man im fraglichen Rechtsgebiet mit dem Institut verfolgen wollte und schliesslich den im konkreten Fall gegebenen Umständen Rechnung zu tragen (BGE 116 Ib 386 E. 3c/bb). 4.1. Grundsätzlich werden die verschiedenen Arten von Fristbestimmungen