1.-3. (...) 4. Im vorliegend zu beurteilenden Fall lehnen die Vorinstanzen die Zulassung des Beschwerdeführers zur Prüfung in erster Linie wegen verspäteter Einreichung der Anmeldung ab. Die ordnungsgemässe Ausschreibung der Prüfungen, unter Einhaltung der reglementarisch vorgeschriebenen Anmeldefrist von mindestens drei Monaten, wurde vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestätigt. In der Schweizerischen Spenglermeister- und Installateur-Zeitung Nr. 9-10/94 erfolgte die Publikation der Prüfungsausschreibung am 18. Mai 1994. Ebenfalls unbestritten ist die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Prüfungsanmeldung statt bis zum 31. August 1994 erst mit Brief vom 12. September 1994 eingereicht