{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-02-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-60-44--_1995-02-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003080.pdf?ID=150003080", "Checksum": "476d1862b7c55e7d28b368acce73288e"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.44 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 21.02.1995 JAAC 60.44 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 21.02.1995 JAAC 60.44 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 21.02.1995 JAAC 60.44 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:31", "Checksum": "af71eefe7b859a15eea1b3cee7ead70c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 21.02.1995 JAAC 60.44 \r\n\n 2\nBGE 117 V 208 E. 3a und 118 II 328 E. 2). Während die Nichteinhaltung einer\nVerjährungsfrist nur auf Einrede hin berücksichtigt wird und der Anspruch\nan sich nicht untergeht, erlischt der Anspruch bei der Verwirkungsfolge, wenn\ndie zur Fristeinhaltung nötige Handlung nicht termingerecht vorgenommen\nwird (BGE 116 Ib 386 E. 3c/bb). Mit dem Ablauf einer Verwirkungsfrist geht\nder Rechtsanspruch an sich und nicht nur eine prozessuale Befugnis unter\n(BGE 106 Ia 131 E. 2a). Die Verwirkung führt zu völligem Untergang des\nRechts, ohne dass eine Naturalobligation bestehen bliebe (André Grisel, Traité\nde droit administratif, Neuenburg 1984, S. 662 f., zitiert in BGE 116 Ib 386\nE. 3c/bb). Das Institut der Wiederherstellung zur Restituierung verpasster\nVerwirkungsfristen infolge unverschuldeter Versäumnis wird, ausser bei\nRechtsmittelfristen, einzig im Bereich des Sozialversicherungsrechts als\nallgemeiner Grundsatz anerkannt, weshalb dort in bestimmten Fällen, wenn\ndie gesetzliche Ordnung als lückenhaft betrachtet werden dürfe, auch eine\nVerwirkungsfrist wiederhergestellt werden könne (Grisel, a. a. O., S. 895, BGE\n116 Ib 386 E. 3c/bb).\n4.2. Demgegenüber sind reine Ordnungsfristen gemäss BGer zwar nicht\nvöllig bedeutungslos - deren Nichtbeachtung kann eine Rechtsverweigerung\nbeziehungsweise Rechtsverzögerung zur Folge haben (Hinweis in BGE\n108 Ia 165 E. 2b) - doch wird gemeinhin angenommen, dass deren\nNichteinhaltung nicht den Untergang materieller Ansprüche zur Folge haben\nkann (BGE 86 III 87 E. 2a und 105 IV 82 E. 2a).\n4.3. Um beurteilen zu können, um welche Art von Fristbestimmung es im\nvorliegenden Fall geht, sind die entsprechenden Reglementsbestimmungen\nauszulegen, wobei hierzu behelfsweise nach deren Sinn und Zweck gefragt\nwird (Gygi, a. a. O., S. 136; vgl. BGE 104 Ia 240 E. 3a, 108 III 49 und 117 V 208).\nDie Prüfung wird mindestens drei Monate vor Anmeldeschluss ausgeschrieben\nund enthält den genauen Anmeldetermin (Art. 9 Prüfungsreglement).\n4.4. Sinn und Zweck der in Art. 9 des Prüfungsreglements vorgesehenen\nAnmeldefrist ist, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, die Ermöglichung\neiner zweckmässigen und vernünftigen Prüfungsorganisation. Die mit der\nDurchführung der Prüfung betrauten Stellen müssen in der Lage sein, die\nPrüfungen mit einem vernünftigen Aufwand störungsfrei organisieren\nzu können. Eine vernünftige Vorbereitung und Organisation ist jedoch\nnur möglich, wenn ab einem gewissen Zeitpunkt, das heisst mit Eintreten\ndes Anmeldeschlusses, nicht mehr damit gerechnet werden muss, dass\nnachträgliche Anmeldungen eingehen. Andernfalls könnten Teilnehmerlisten,\nEinsatz- und Stundenpläne, Sitzungen usw. nicht vernünftig geplant und\nabgesprochen werden. Anderseits dient die Fristbestimmung insbesondere\nauch Kandidaten, welche nicht zur Prüfung zugelassen werden können. So\nsetzt der Anmeldeschluss die in Art. 12 des Prüfungsreglements vorgesehene\nFrist für die Mitteilung des Entscheides der Prüfungskommission über\ndie Zulassung zur Prüfung, welche in der Regel dreissig Tage danach zu\nerfolgen hat, in Gang. Denn ein klarer Anmeldeschluss soll nicht nur eine\nordnungsgemässe Prüfungsorganisation ermöglichen, sondern auch, dass\ndie Kandidaten möglichst zeitig über ihre Zulassung Bescheid wissen und\nein allfälliges Rechtsmittelverfahren hierüber noch vorgängig stattfinden\nkann. Somit steht fest, dass die reglementarisch vorgesehene Anmeldefrist\neine gewisse Rechtssicherheit vermitteln will, welcher nicht gerecht würde,\nwenn nachträgliche Anmeldungen zugelassen würden (ähnlich BGE 111 V 137:\n\n"}