Indem die Vorinstanz zu Recht die Ansicht vertreten hat, die Rekurrentin verfüge nicht über die vorgeschriebene Praxis, um zur höheren Fachprüfung zugelassen zu werden, erübrigte es sich, noch auf das erwähnte Schreiben einzugehen, welches bezüglich der Dauer der beruflichen Tätigkeit keine neuen Erkenntnisse bringt. Damit erweist sich auch der Einwand, das Bundesamt habe das rechtliche Gehör verletzt, als unbegründet.