Sie erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid erheblichen Vorbringen, bedeutet aber nicht, dass sich die entscheidende Behörde über alle Vorbringen auszusprechen hätte. Es genügt, wenn die Urteilsgründe der Entscheidungsinstanz schlüssig in Erscheinung treten (vgl. Gygi, a. a. O., Bern 1983, S. 321; BGE 99 V 188). Dies ist hier der Fall. Indem die Vorinstanz zu Recht die Ansicht vertreten hat, die Rekurrentin verfüge nicht über die vorgeschriebene Praxis, um zur höheren Fachprüfung zugelassen zu werden, erübrigte es sich, noch auf das erwähnte Schreiben einzugehen, welches bezüglich der Dauer der beruflichen Tätigkeit keine neuen Erkenntnisse bringt.