Die Berufung auf den Gutglaubensschutz erweist sich daher als unbegründet. 12. Die Rekurrentin rügt, die Vorinstanz habe nicht zu all ihren Vorbringen Stellung genommen, indem sie das Schreiben des Instituts für Augenoptik und Optometrie, welches den Standpunkt der Beschwerdeführerin vollumfänglich unterstützte, in ihren Erwägungen nicht berücksichtigt habe. Die Begründungspflicht der entscheidenden Behörde bildet das Korrelat zum Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie erstreckt sich auf sämtliche für den Entscheid erheblichen Vorbringen, bedeutet aber nicht, dass sich die entscheidende Behörde über alle Vorbringen auszusprechen hätte.