Im weiteren geht auch aus einem Schreiben der IFAO hervor, dass sowohl der Schule als auch der Rekurrentin bei der Aufnahme an die IFAO im Herbst 1993 bekannt war, dass die Teilnahme der Rekurrentin an der Prüfung 1995 in Frage gestellt sei. Angesichts der vorerwähnten Umstände hat die Rekurrentin das Risiko, das sie mit dem vorzeitigen Besuch der höheren Fachschule einging, selbst zu verantworten. Die Berufung auf den Gutglaubensschutz erweist sich daher als unbegründet.