11. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es sei «unverhältnismässig», dass sie erst im Jahre 1997 zur höheren Fachprüfung zugelassen werde. Damit beruft sie sich sinngemäss auf den Gutglaubensschutz. Es ist aktenkundig, dass die Rekurrentin vor Beginn ihrer Weiterbildung von der Prüfungskommission ausdrücklich auf die Zulassungsbedingungen aufmerksam gemacht worden war und sich trotzdem entschloss, die höhere Fachschule des Instituts für Augenoptik und Optometrie (IFAO) bereits jetzt zu besuchen.