Wie das BGer in einem vergleichbaren Fall, wo es um die (vorübergehende) Nichtzulassung zu einem Universitätsstudium ging, anerkannt hat, liege darin noch keine Beeinträchtigung der menschlichen Würde und es handle sich auch nicht um einen Eingriff in jenen Kernbereich der Persönlichkeitsentfaltung, für welche gestützt auf die Garantie der persönlichen Freiheit ein besonderer verfassungsrechtlicher Schutz beansprucht werden könnte (vgl. BGE 102 Ia 321 E. 3a und 114 Ia 216 E. 5). Damit erweist sich die Rüge, der angefochtene Entscheid verletze die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin, als unbegründet. 11.