9 der Rekurrentin ein. Das angestrebte Ziel, die höhere Fachprüfung im Augenoptikerberuf zu absolvieren, wird ihr nicht schlechtweg verunmöglicht, sondern mit der angefochtenen Verfügung wird ihr lediglich verwehrt, zu dem von ihr gewünschten Zeitpunkt die höhere Fachprüfung abzulegen. Wohl mag die verweigerte Zulassung die Beschwerdeführerin zwingen, ihre berufliche Fortbildung zeitlich anders zu gestalten, als dies ihren ursprünglichen Vorstellungen und Wünschen entsprach.