Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt nicht jeder beliebige Eingriff in den persönlichen Bereich des Bürgers die Berufung auf das ungeschriebene Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit; namentlich hat die persönliche Freiheit nicht die Funktion einer allgemeinen Handlungsfreiheit und schützt nicht vor jeglichem physischem oder psychischem Missbehagen (BGE 114 Ia 216 E. 5a und 117 Ia 27 E. 5a mit Hinweisen). Ein Eingriff in die Bewegungsfreiheit oder in die körperliche Integrität der Beschwerdeführerin liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid greift auch nicht in elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung