4 BV (vgl. BGE 117 Ib 387 E. 6e mit Verweisen). Im vorliegenden steht fest, dass die Rekurrentin ihr Fähigkeitszeugnis erst im August 1993 erworben hat und ihr somit bis zum Prüfungsbeginn anfangs September 1995 weit mehr als 6 Monate Berufserfahrung fehlen. Damit stösst auch der Einwand, sie sei rechtsungleich behandelt worden, ins Leere. 10. Die Beschwerdeführerin rügt im weiteren, der angefochtene Entscheid verletze die persönliche Freiheit dadurch, dass sie von der Zulassung zur höheren Prüfung 1995 ausgeschlossen werde.