Infolge der beruflichen Nähe dieses Berufes mit demjenigen des Augenoptikers sei er zur höheren Prüfung - trotz fehlender 6 Monate beruflicher Praxis - zugelassen worden. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV) gebietet eine rechtsgleiche Behandlung lediglich unter der Voraussetzung, dass auch die relevanten tatsächlichen Verhältnisse gleich sind. Nur wenn kein solcher Unterschied vorliegt, verstösst eine Ungleichbehandlung gegen Art. 4 BV (vgl. BGE 117 Ib 387 E. 6e mit Verweisen).