Dies sei mit «Praxislücken» vor/nach Auslandaufenthalten oder Militärdienst begründet gewesen. Im von der Rekurrentin angesprochenen Präjudizfall hätten für die Zulassung zur höheren Prüfung 6 Monate gefehlt. Ein gelernter Fotograf habe aus gesundheitlichen Gründen seinen Beruf aufgeben müssen und eine 4jährige Lehre als Augenoptiker absolviert. Infolge der beruflichen Nähe dieses Berufes mit demjenigen des Augenoptikers sei er zur höheren Prüfung - trotz fehlender 6 Monate beruflicher Praxis - zugelassen worden.