Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Prüfungskommission in vergleichbaren Fällen von der 4jährigen Berufsdauer abgesehen und gegen das Gleichbehandlungsverbot verstossen habe. Hierzu hält die Prüfungskommission fest, dass in den vergangenen 20 Jahren bisher kein vergleichbarer Fall der Prüfungskommission unterbreitet beziehungsweise von ihr entschieden worden sei. Die Prüfungskommission habe keine Kandidaten, welche die vorgeschriebene Praxisdauer um mehr als 3 Monate unterschritten hätten, zur höheren Prüfung zugelassen. Dies sei mit «Praxislücken» vor/nach Auslandaufenthalten oder Militärdienst begründet gewesen.