Damit erweist sich die Rüge der Rekurrentin, die Vorinstanz habe ihren Ermessensspielraum nicht vollumfänglich ausgeschöpft, als unbegründet. Im weiteren gilt es festzuhalten, dass das Reglement auch keine Fälle vorsieht, in denen die Erteilung einer Ausnahmebewilligung möglich ist, wenn sich jemand nicht über die erforderliche Dauer von 4 Jahren Berufspraxis ausweisen kann. 9. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Prüfungskommission in vergleichbaren Fällen von der 4jährigen Berufsdauer abgesehen und gegen das Gleichbehandlungsverbot verstossen habe.