8 Fachprüfung als unabdingbar erscheinen. Die Formulierung ist auch insofern zwingend gehalten, als sie die Rechtsfolge, nämlich die minimale Praxisdauer von 4 Jahren, nicht offen lässt, sondern in bestimmter und konkreter Weise umschreibt. Daraus ergibt sich, dass der Behörde bei der Überprüfung der formalen Dauer der Berufspraxis, welche mindestens 4 Jahre zu betragen hat, kein Ermessen zusteht. Damit erweist sich die Rüge der Rekurrentin, die Vorinstanz habe ihren Ermessensspielraum nicht vollumfänglich ausgeschöpft, als unbegründet.