277). Im vorliegenden geht es jedoch nicht um die Auslegung dieses Begriffes, da die von der Rekurrentin ausgeübte Tätigkeit von den Vorinstanzen als Berufspraxis anerkannt wurde und somit nicht strittig ist. Hingegen gilt es zu prüfen, ob den rechtsanwendenden Behörden bei der Überprüfung der Dauer der Berufspraxis ein Ermessen zusteht. Der Wortlaut von Art. 10 Bst. b des Reglementes «(...) während vier Jahren» ist klar und lässt eine vierjährige praktische Tätigkeit als Zulassung zur höheren