Der Besuch einer höheren Fachschule für Augenoptiker wird als Praxiszeit angerechnet.» Vorerst gilt es festzuhalten, dass es sich beim Begriff «im Berufe praktisch tätig» um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt und dass in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesrates und des BGer der vorgelagerten Verwaltungsbehörde bei der Auslegung eines solchen Begriffes ein gewisser Beurteilungsspielraum zugebilligt wird (vgl. hierzu Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 277).