Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht, dass sie sich nicht über die im Reglement geforderte Berufspraxis ausweisen könne. 8.2. Hingegen rügt sie, das Bundesamt habe sich im angefochtenen Entscheid ausschliesslich auf die reglementarische Praxisdauer gestützt und damit den ihm zustehenden Ermessensspielraum nicht vollumfänglich ausgeschöpft. Ob der Vorinstanz tatsächlich Ermessen zusteht, ist durch Auslegung der fraglichen Reglementsbestimmung zu ermitteln (vgl. Francesco Bertossa, Der Beurteilungsspielraum: zur richterlichen Kontrolle von Ermessen und unbestimmten Rechtsbegriffen im Verwaltungsrecht, Diss. Bern 1984, S. 87). Art.