Ob diese vermehrte wöchentliche berufliche Tätigkeit der Rekurrentin als zusätzliche Praxis angerechnet werden könnte und ob als frühester Zeitpunkt des Beginns der praktischen Tätigkeit das Ausstellungdatum des Fähigkeitszeugnisses in Betracht kommt, muss hier nicht geprüft werden. Selbst wenn man der Argumentation der Beschwerdeführerin - sie verfüge über 35 Monate Berufspraxis - folgen würde, wäre im Zeitpunkt des Termins der höheren Fachprüfung im September 1995 die Voraussetzung der 4jährigen beruflichen Tätigkeit nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht, dass sie sich nicht über die im Reglement geforderte Berufspraxis ausweisen könne.