Demgegenüber führt die Rekurrentin aus, sie sei bereits seit Juni 1993 im Augenoptikerberuf tätig und verfüge daher über 27 Monate praktische Tätigkeit. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie nebst dem Besuch der höheren Fachschule nicht wie vorgeschrieben zwei Tage, sondern drei Tage in der Praxis tätig sei, woraus sich rechnerisch eine zusätzliche Praxisdauer von 8 Monaten ergebe. Ob diese vermehrte wöchentliche berufliche Tätigkeit der Rekurrentin als zusätzliche Praxis angerechnet werden könnte und ob als frühester Zeitpunkt des Beginns der praktischen Tätigkeit das Ausstellungdatum des Fähigkeitszeugnisses in Betracht kommt, muss hier nicht geprüft werden.