b des Reglementes als berufliche Praxis angerechnet wird). Die Prüfungskommission und das Bundesamt haben die Zulassung zur höheren Fachprüfung mit der Begründung verweigert, dass die Rekurrentin nicht über die erforderliche 4jährige Praxis verfüge, sondern dass sie nur eine Berufspraxis von 25 Monaten vorweisen könne. Demgegenüber führt die Rekurrentin aus, sie sei bereits seit Juni 1993 im Augenoptikerberuf tätig und verfüge daher über 27 Monate praktische Tätigkeit.