7 8.1. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin über das Fähigkeitszeugnis der Lehrabschlussprüfung als Augenoptikerin verfügt. Somit erfüllt sie unbestrittenermassen die Voraussetzung von Art. 10 Bst. a des Reglementes. Ferner steht fest, dass sie seit Abschluss ihrer Lehre im August 1993 als Augenoptikerin tätig war, indem sie während 3 Tagen pro Woche in einem Kontaktlinsenstudio in B. als Augenoptikerin arbeitete und gleichzeitig (seit Herbst 1993) an drei Wochentagen eine höhere Fachschule besuchte (was nach dem Wortlaut von Art. 10 Bst. b des Reglementes als berufliche Praxis angerechnet wird).