10 des Reglementes sieht für die Zulassung zur höheren Fachprüfung zwei Bedingungen vor, die kumulativ erfüllt sein müssen. Demnach wird zur Prüfung zugelassen, wer über das Fähigkeitszeugnis der Lehrabschlussprüfung als Augenoptiker oder über einen von der Prüfungskommission als gleichwertig bezeichneten Ausweis verfügt (Bst. a) und seit dem Abschluss der Lehrzeit während vier Jahren im Berufe praktisch tätig war, wobei der Besuch einer höheren Fachschule für Augenoptiker als Praxiszeit angerechnet wird (Bst. b).