Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann somit nicht von einem Verstoss gegen die Handels- und Gewerbefreiheit die Rede sein, wenn nur Kandidaten zur höheren Prüfung zugelassen werden, welche die im Reglement vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Die im fraglichen Gesundheitsbereich generell als Minimum geforderte 4jährige Berufspraxis darf zusammen mit der erforderlichen Prüfung als angemessen betrachtet werden, um das öffentliche Interesse am Schutz vor unfähigen Augenoptikern zu gewährleisten. 8. Art. 10 des Reglementes sieht für die Zulassung zur höheren Fachprüfung zwei Bedingungen vor, die kumulativ erfüllt sein müssen.