Die im Reglement vorgeschriebene Mindestdauer der 4jährigen Berufspraxis erweist sich daher als verhältnismässig. Dies bestätigt sich auch im Hinblick darauf, dass von einer relativ kurzen Prüfung nicht erwartet werden darf, dass sie in jedem Fall erkennen lässt, welchem der Kandidaten in welchem Fachbereich es noch an praktischer Erfahrung fehlt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann somit nicht von einem Verstoss gegen die Handels- und Gewerbefreiheit die Rede sein, wenn nur Kandidaten zur höheren Prüfung zugelassen werden, welche die im Reglement vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.