Das private Interesse der Beschwerdeführerin besteht darin, bereits vor Ablauf der im Reglement festgesetzten Frist zur Prüfung zugelassen zu werden. Das öffentliche Interesse, das Publikum von unfähigen Augenoptikern fernzuhalten, überwiegt klar das Interesse der Rekurrentin, bereits vor Erfüllung der 4jährigen Berufspraxis zur höheren Fachprüfung zugelassen zu werden. Die im Reglement vorgeschriebene Mindestdauer der 4jährigen Berufspraxis erweist sich daher als verhältnismässig.