Das oben erwähnte öffentliche Interesse auf Fernhaltung eines Kandidaten von der Prüfung muss das private Interesse auf Berufsfreiheit überwiegen. Der Eingriff in die Freiheit des Betroffenen muss zumutbar und infolgedessen verhältnismässig sein. Die im Reglement vorgeschriebene 4jährige Berufspraxis stellt ein absolutes unterstes Minimum dar. Es soll damit, wie bereits erwähnt, zum Schutze des Publikums vermieden werden, dass unfähige Kandidaten und solche mit ungenügender praktischer Erfahrung die Prüfung absolvieren können. Das private Interesse der Beschwerdeführerin besteht darin, bereits vor Ablauf der im Reglement festgesetzten Frist zur Prüfung zugelassen zu werden.