Die Bedingung der beruflichen Erfahrung und die Aneignung praktischer Fähigkeiten als Zulassungsvoraussetzung zur höheren Fachprüfung stellt das notwendige und geeignete Mittel dar, um zu erreichen, dass nur qualifizierte Kandidaten geprüft werden. Eine Verwaltungsmassnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, wahrt (Häfelin / Müller, a. a. O., N. 515). Das oben erwähnte öffentliche Interesse auf Fernhaltung eines Kandidaten von der Prüfung muss das private Interesse auf Berufsfreiheit überwiegen.