Die Verwaltungsmassnahme muss sowohl geeignet als auch erforderlich sein, um das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen (Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1993, N. 486). Die Bedingung der beruflichen Erfahrung und die Aneignung praktischer Fähigkeiten als Zulassungsvoraussetzung zur höheren Fachprüfung stellt das notwendige und geeignete Mittel dar, um zu erreichen, dass nur qualifizierte Kandidaten geprüft werden.