Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen ein geeignetes und notwendiges Mittel darstellen, um das verwirklichende Ziel zu erreichen, und dass sie in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen, die dem Bürger auferlegt werden, stehen. Die Verwaltungsmassnahme muss sowohl geeignet als auch erforderlich sein, um das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen (Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1993, N. 486).