112 Ia 322 E. 4 mit Hinweisen). Ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Zulassungsbeschränkung besteht um so mehr für Berufe des Gesundheitswesens - wie dies für den Augenoptikerberuf zutrifft - da die Gesundheit ein Rechtsgut darstellt, das des Schutzes in