53 Abs. 1 ausdrücklich eine Berufspraxis als Zulassungsbedingung vor (vgl. Ziff. 6.1), die Einschränkung basiert somit auf einem Gesetz im formellen Sinn. Das öffentliche Interesse an einer Beschränkung ist gegeben, wenn Prüfungsanforderungen überwiegend den zu schützenden polizeilichen Rechtsgütern dienen und die fragliche Tätigkeit Gefahren für das Publikum mit sich bringt, die nur durch besonders befähigte Personen in erheblichem Masse vermindert werden können (BGE 103 Ia 594 E. 3c; 112 Ia 322 E. 4 mit Hinweisen).