Es stellt sich demnach die Frage, ob die Reglementsbestimmung mit der Verfassung vereinbar ist. Im folgenden gilt es somit zu prüfen, ob die Zulassungsbeschränkung auf einem Gesetz im formellen Sinn beruht, ob sie durch ein überwiegendes öffentliches Interesse getragen und ob sie verhältnismässig ist. Das Berufsbildungsgesetz sieht im Art. 53 Abs. 1 ausdrücklich eine Berufspraxis als Zulassungsbedingung vor (vgl. Ziff. 6.1), die Einschränkung basiert somit auf einem Gesetz im formellen Sinn.