erscheint. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Berufsverband, der die Mindestdauer der beruflichen Praxis im Reglement auf 4 Jahre festsetzte, die ihm übertragene Rechtsetzungskompetenz nicht überschritten hat und dass sich folglich die vorgeschriebene Praxiszeit als gesetzmässig erweist. 7. Im weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die im Reglement vorgesehene Zulassungsbeschränkung zur höheren Fachprüfung tangiere in schwerwiegender Weise die durch das Grundrecht der Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 31 BV, SR 101) geschützte Berufswahlfreiheit. Es stellt sich demnach die Frage, ob die Reglementsbestimmung mit der Verfassung vereinbar ist.