Damit setzt die Absolvierung einer Berufsprüfung wesentlich höhere Anforderungen voraus als das Bestehen der Lehrabschlussprüfung. Wer die Berufsprüfung ablegt, kann sich im Gegensatz zum Absolvent einer Lehrabschlussprüfung bereits über eine mehrjährige Praxis in seinem Beruf ausweisen, weshalb das Berufsbildungsgesetz für die Zulassung zu einer höheren Fachprüfung eine Mindestpraxis von 2 Jahren voraussetzt. Demgegenüber verfügt der Inhaber eines Fähigkeitszeugnisses noch über keine berufliche Praxis, weshalb die im Reglement vorgeschriebene Mindestdauer einer 4jährigen beruflichen Tätigkeit dem Sinn und Zweck des Berufsbildungsgesetzes entspricht und somit als sinnvoll und angemessen