5 BBG). Daraus folgt, dass sich der Inhaber eines Fähigkeitszeugnisses - im Gegensatz zum Absolvent einer Berufsprüfung - noch nicht über qualifizierte Kenntnisse in seinem Beruf ausweisen kann. Die Festsetzung einer minimalen Praxisdauer von 4 Jahren entspricht daher durchaus der Zielsetzung des Berufsbildungsgesetzes. Als gesetzmässig erweist sich - wie im folgenden dargelegt wird - die vorgeschriebene 4jährige berufliche Tätigkeit auch im Vergleich zu Art. 53 Abs. 2 BBG. Demnach muss, wer eine Berufsprüfung bestanden hat, seither mindestens zwei Jahre im Beruf tätig gewesen sein, um zur höheren Fachprüfung zugelassen zu werden.