52 Abs. 2 BBG). Durch ein Mindestmass an beruflicher Praxis wird sichergestellt, dass ein Kandidat seine während der Lehre erworbenen Fachkenntnisse vertiefen und sich spezifische berufliche Fähigkeiten aneignen kann. Mit dem Abschluss der Lehre und dem Erwerb des Fähigkeitszeugnisses verfügt ein Kandidat nämlich nur gerade über die berufliche Grundausbildung und die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse, um diesen Beruf überhaupt ausüben zu können (vgl. Art. 6