Wird dem Berufsverband durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung im Reglement eingeräumt, so darf die Beschwerdeinstanz bei der Überprüfung des Reglementes nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Berufsverbandes setzen. Die Prüfung beschränkt sich dann darauf, ob das Reglement den Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus andern Gründen gesetzoder verfassungswidrig sei (vgl. BGE 114 Ib 17 E. 2 mit Hinweisen). Das Reglement stützt sich auf Art. 53 Abs. 1 BBG.