Diese Kritik ist nicht stichhaltig. Art. 51 Abs. 2 BBG ermächtigt die Berufsverbände, welche höhere Fachprüfungen durchführen wollen, darüber ein Reglement aufzustellen, das der Genehmigung des Departementes bedarf. Art. 53 Abs. 1 BBG ermächtigt überdies die Berufsverbände ausdrücklich, für die Zulassung zu einer höheren Fachprüfung den zeitlichen Rahmen der Berufspraxis festzusetzen. Darin liegt eine genügende gesetzliche Grundlage. Damit ist begründet, dass die Berufspraxis grundsätzlich im Reglement geordnet werden darf. 6.2. Ob die Festsetzung der Praxisdauer auf 4 Jahre noch im gesetzlichen Rahmen liegt, gilt es im weiteren zu prüfen.