4 b) seit dem Abschluss der Lehrzeit während vier Jahren im Berufe praktisch tätig war. Der Besuch einer höheren Fachschule für Augenoptik wird als Praxiszeit angerechnet.» Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung zur Prüfung (Art. 11 Reglement). 6.1. Die Rekurrentin bringt vor, «das EVD habe keine delegierte Kompetenz, um eine vierjährige Praxisdauer festzuhalten». Damit wird sinngemäss gerügt, das Berufsbildungsgesetz enthalte keine Delegationsnorm an das Departement, die Zulassung zur höheren Fachprüfung bezüglich des zeitlichen Umfanges der Berufspraxis im Reglement festzulegen. Diese Kritik ist nicht stichhaltig.