53 Abs. 1 BBG). Gestützt auf diese Bestimmung sowie Art. 45 BBV haben der Schweizerische Optikerverband und der Schweizerische Berufsverband für Augenoptik und Optometrie in Art. 10 des mit der Genehmigung des EVD am 12. Juni 1991 in Kraft getretenen Reglementes über die Durchführung der höheren Fachprüfung im Augenoptikerberuf (Reglement) die Zulassungsvoraussetzungen wie folgt näher umschrieben: «Zur höheren Fachprüfung wird zugelassen, wer: a) über das Fähigkeitszeugnis der Lehrabschlussprüfung als Augenoptiker oder über einen von der Prüfungskommission als gleichwertig bezeichneten Ausweis verfügt;