Fachprüfung im Augenoptikerberuf bildet. Der Einwand der Rekurrentin, das Bundesamt habe mit der Anwendung von Art. 53 Abs. 1 BBG Bundesrecht verletzt, stösst daher ins Leere. 6. Die im Reglement (nachfolgend zitiert) vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen stützen sich, wie erwähnt (vgl. Ziff. 5), auf Art. 53 Abs. 1 BBG. Danach wird zur Berufsprüfung oder höheren Fachprüfung zugelassen, wer in bürgerlichen Ehren und Rechten steht, das Fähigkeitszeugnis der Lehrabschlussprüfung für den betreffenden Beruf oder einen gleichwertigen Ausweis besitzt und nach beendeter Lehre während der im Reglement vorgeschriebenen Zeit im Beruf tätig gewesen ist (Art. 53 Abs. 1 BBG).