3 Sofern die Verhältnisse es rechtfertigen, kann das Reglement abweichende Zulassungsbedingungen vorsehen.» 5. Im vorliegenden ist aktenkundig, dass der Rekurrentin am 10. August 1993 das Fähigkeitszeugnis der Lehrabschlussprüfung als Augenoptikerin ausgestellt wurde. Demnach hat sie eine Lehrabschlussprüfung, jedoch nicht eine Berufsprüfung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes bestanden. Daraus folgt, dass Art. 53 Abs. 2 BBG - welcher als Zulassungsbedingung zur höheren Fachprüfung das Bestehen einer Berufsprüfung voraussetzt - im vorliegenden nicht zur Anwendung kommt. Das Bundesamt hat somit zu Recht ausgeführt, dass Art. 53 Abs. 1 BBG gesetzliche Grundlage für die Zulassung zur höheren