53 BBG regelt die Voraussetzungen zur Zulassung wie folgt: «1 Zur Berufsprüfung oder höheren Fachprüfung wird zugelassen, wer in bürgerlichen Ehren und Rechten steht, das Fähigkeitszeugnis der Lehrabschlussprüfung für den betreffenden Beruf oder einen gleichwertigen Ausweis besitzt und nach beendeter Lehre während der im Reglement vorgeschriebenen Zeit im Beruf tätig gewesen ist. 2 Werden in einem Beruf sowohl Berufsprüfungen als auch höhere Fachprüfungen durchgeführt, so wird der Bewerber zur höheren Fachprüfung in der Regel nur zugelassen, wenn er zuvor die Berufsprüfung bestanden hat und seither mindestens zwei Jahre im Beruf tätig gewesen ist.