3 Berufsprüfung soll festgestellt werden, ob der Bewerber die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, um die Stellung eines Vorgesetzten zu bekleiden oder eine berufliche Funktion zu erfüllen, die wesentlich höhere Anforderungen stellt als die Berufslehre (Art. 52 Abs. 1 BBG). Durch die höhere Fachprüfung soll festgestellt werden, ob der Bewerber die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, um einen Betrieb selbständig zu leiten oder in seinem Beruf höheren Ansprüchen zu genügen (Art. 52 Abs. 2 BBG). Art. 53 BBG regelt die Voraussetzungen zur Zulassung wie folgt: «1