3. (Keine Anordnung vorsorglicher Massnahmen, da direkt ein Entscheid in der Hauptsache getroffen wird). 4. Nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (BBG, SR 412.10) und der gestützt darauf erlassenen gleichnamigen Bundesratsverordnung (Berufsbildungsverordnung [BBV], SR 412.101) können die Berufsverbände vom Bund anerkannte Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen veranstalten. Für die einzelnen Berufe können entweder Berufsprüfungen oder höhere Fachprüfungen oder beide Prüfungen durchgeführt werden. Berufsverbände, welche solche Prüfungen veranstalten wollen, haben darüber ein Reglement aufzustellen, das der Genehmigung des Departementes bedarf (Art.