Die Festsetzung der Praxisdauer auf vier Jahre liegt im gesetzlichen Rahmen (E. 6). 3. Art. 31 BV. Vereinbarkeit einer Zulassungsbeschränkung mit der Handels- und Gewerbefreiheit. Eine in einem Reglement vorgesehene Zulassungsbeschränkung (vierjährige Berufspraxis) verstösst nicht gegen die Handels- und Gewerbefreiheit, wenn die Zulassungsbeschränkung auf einem Gesetz im formellen Sinn beruht, durch ein überwiegendes öffentliches Interesse getragen und verhältnismässig ist (E. 7). 4. Persönliche Freiheit. Die persönliche Freiheit wird nicht verletzt, wenn eine Prüfung nicht zu dem von der Rekurrentin gewünschten Zeitpunkt abgelegt werden kann (E. 10).